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1. Der Verein führt den Namen "Forschungsinitiative zur Revision der Materia medica", abgekürzt "FORM". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". 2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
1.Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Weiterentwicklung der Homöopathie im Sinne der Revision der Theorie und Praxis der Hahnemannschen Homöopathischen Medizin, wie sie in Grundzügen von Dr. Masi-Elizalde (Argentinien) angeregt wird. 2.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 1. Koordination und Organisation aller deutschsprachigen Arbeitsgruppen, insbesondere der Aktivitäten, die Seminare, zentrale Treffen, Veröffentlichungen und Übersetzungen sowie Kontakte zu nicht-deutschsprachigen Arbeitsgruppen betreffen. 2. Dokumentation der Arbeitsergebnisse; diese werden den Mitgliedern zugänglich gemacht. 3. Archivierung der Materia-medica-Quellen, die den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. 4. Archivierung und Kommentierung von anonymisierten Kasuistiken. 5. Förderung von Forschungsvorhaben und Projekten, wie z.B. Arzneimittelprüfungen und Überprüfung von Hypothesen hinsichtlich der Arzneiwirkung. 6. Der Verein versteht sich auch als Diskussionsforum für verschiedene Aspekte und Interpretationen der Arbeit von Dr. Masi-Elizalde.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977. Er ist selbstlos tätig und arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Ordentliche Mitglieder a. Homöopathische Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner und Heilpraktiker, die sich mit der Methodik der Revision der Materia medica befassen, z.B. durch Teilnahme an Arbeitsgruppen oder Einführungskursen, sowie korporative Mitglieder, d.h. andere gemeinnützige Körperschaften, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. b. Andere Personen, wenn sie die o.g. Bedingungen erfüllen. Wegen der professionellen Schweigepflicht erhalten Mitglieder, die weder Arzt noch Heilpraktiker sind, kein detailliertes Exposé der klinischen Fälle. 2. Fördernde Mitglieder Alle Personen, die Interesse an der Förderung der vom Verein vertretenen Methode und Ziele bekunden. Sie brauchen die o.g. Aufnahmebedingungen nicht zu erfüllen, sind nicht stimmberechtigt und haben keinen Zugang zu den Arbeitsergebnissen. 3. Ehrenmitglieder Solche Personen, die sich besondere Verdienste um die Homöopathie oder um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands von der MV aufgenommen werden. 4. Aufnahmeantrag Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid zukommen lässt. Bei Versagung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 5. Mitgliedsbeitrag Ordentliche und fördernde Mitglieder sind zu einem Mitgliedsbeitrag verpflichtet, dessen Mindesthöhe von der MV festgesetzt wird und der im Voraus zu entrichten ist. Der Vorstand ist berechtigt, im einzelnen Fall auf Antrag hin nach freiem Ermessen die Beitragssumme zu senken. 6. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 6 Wochen einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die Reihenfolge der Tagesordnung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit geändert werden. Anträge zur Satzungsänderung, zu vorzeitiger Vorstandsneuwahl sowie zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 10 Wochen vor einer MV dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens 1/4 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. 3. Die frist- und formgerecht geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterschreiben. Es wird allen Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht und spätestens mit der Einladung zur nächsten MV zugestellt. 4. In der MV hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist, außer im Fall korporativer Mitgliedschaft, nicht zugelassen. Ehrenmitglieder sowie außerordentliche Mitglieder haben Rederecht, aber kein Stimmrecht. 5. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsmitglieds, das die Versammlung leitet. Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung muss sechs Wochen vor der MV allen ordentlichen Mitgliedern bekanntgegeben werden. 6. Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Auf der Tagesordnung dieser OMV müssen stehen: - Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands. - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer sowie Neuwahl der Kassenprüfer für jeweils ein Jahr; es müssen zwei Mitglieder sein, die dem Vorstand nicht angehören; der Kassenbericht muss den Kassenprüfern spätestens 4 Wochen vor der MV schriftlich vorliegen, die Belege müssen im gleichen Zeitraum in der Vereinsverwaltung einsehbar vorgehalten werden. - Entlastung des Vorstands. - In jedem 3.Jahr außerdem: Wahl des neuen Vorstands. 7. Weitere Aufgaben der MV sind: - die Grundsätze für die Tätigkeit des Vereins festzulegen; - Beschlussfassung über Satzungsänderungen; - Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; - Entscheidungen über eingereichte Anträge; - Beschließung des Wirtschaftsplans; - Ernennung von Ehrenmitgliedern; - Auflösung des Vereins.
1. Der Vorstand wird gebildet von dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie bis zu fünf Beisitzern. Außer der Funktion des Vorsitzenden ist jede Vorstandsfunktion grundsätzlich von jedem Vorstandsmitglied ersatz- oder vertretungsweise wahrnehmbar. Hierbei müssen jedoch stets mindestens drei Vorstandsmitglieder im Amt sein. Es ist für jedes Amt ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Die Besetzung zweier Ämter durch nur ein Vorstandsmitglied kann bereits bei der Vorstandswahl beschlossen werden. 2. Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer und Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand. 3. Der Vorstand wird von der MV für drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung und einzelnen Wahlgängen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 4. Folgende Aufgaben werden als Vorstandsfunktion wahrgenommen: - Vorsitz; - Stellvertretung; - Finanzen; - Programmkoordination. Scheidet ein Vorstandsmitglied während oder nach Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird die Neubesetzung bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Bei außerordentlichem Ausscheiden hat der Vorstand für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. 5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er tritt nach Bedarf zusammen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er führt die Beschlüsse der MV durch und sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsmittel. 6. In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Beschluss der ordentlichen Mitglieder auf schriftlichem Weg herbeiführen. Der Beschluss ist gültig, wenn die einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich innerhalb der angegebenen Frist abgegeben hat. 7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch seine Stellvertretung vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. 9. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 10. In den Vorstand ist wählbar, wer ordentliches Mitglied im Sinn dieser Satzung ist.
1. Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden. Verbindlichkeiten über DM 500,-- bedürfen eines protokollierten Mehrheitsbeschlusses des Vorstands. 2. Verbindlichkeiten über DM 1000,- im Einzelfall erfordern eine Genehmigung durch die MV. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands nach außen ist hierdurch nicht eingeschränkt. 3. Geht der Vorstand ohne entsprechende Beschlußlage Verbindlichkeiten ein, so haftet er persönlich gegenüber dem Verein.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer MV mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Absicht hierzu muss mindestens vier Wochen vorher allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. Im Fall der Auflösung und der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht ein eventuell bestehendes Vereinsvermögen an eine von der MV mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestimmende gemeinnützige Organisation über. Der Übertrag des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
Köln, im Oktober 1997
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